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Textform versus Schriftform

Im Unterschied zur Schriftform setzt die Textform keine Unterschrift voraus. Bei online geschlossenen Verträgen müssen Unternehmer ab dem 01.10.2016 damit beispielsweise Vertragsänderungen u.a. per E-Mail, Telefax, Computerfax, maschinell erstelltem Brief und SMS akzeptieren.

Im Klartext bedeutet dies, dass zumindest all diejenigen AGB-Klauseln von der Gesetzesänderung betroffen sind, die bislang vorgesehen haben, dass für die Ausübung eines Rechts (z.B. der Kündigung) mehr als die Einhaltung der Textform erforderlich ist. Das Erfordernis der Schriftform ist zukünftig nur noch für Verträge zugelassen, die der notariellen Beurkundung bedürfen.

Was heißt das für EHI-Siegelträger?

Wie bereits in unserem Prüfbericht vermerkt, empfehlen wir bereits seit längerem auf Formulierungen wie folgt zu verzichten:

  • „Abweichende Bedingungen werden ausdrücklich nur akzeptiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde“
    oder
  • „Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform“.

Sofern Sie dieses Kriterium im Zuge der Zertifizierung bereits umgesetzt haben, sind Sie auf der sicheren Seite.