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Kennzeichnungspflicht im Online-Handel

Pünktlich zu Beginn des neuen Jahres, ab dem 01.01.2015, ergeben sich in Bezug auf energieverbrauchsrelevante Produkte neue Anforderungen gegenüber dem Distanzhandel. Hierbei ist unerheblich, ob die besagten Produkte zum Verkauf oder zur Miete angeboten werden. Online-Händler müssen ab dem Datum des Inkrafttretens die produktspezifischen Energieeffizienz-Etiketten und Datenblätter auf ihren Webseiten bereitstellen.

Ziel ist es, den Informationsgehalt zwischen dem stationären und dem Distanzhandel voll zu harmonisieren. Verbraucher sollen beim Kauf im Internet so eine auf allen relevanten Fakten basierende, fundierte Kaufentscheidung treffen können.

Welche Produkte sind betroffen?

• Raumheizgeräte (inkl. Solareinrichtungen und Verbundanlagen), geänderte Verordnung: VO (EG) 811/2013, Inkrafttreten der neuen Pflichten: 26.09.2015

• Warmwasserbereiter (inkl. Solareinrichtungen), VO (EG) 812/2013, 26.09.2015

• Fernsehgeräte, VO (EG) 1062/2010, 01.01.2015

• Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt, VO (EG) 626/2011, 01.01.2015

• Kühl- und Tiefkühlgeräte im Haushalt, VO (EG) 1060/2010, 01.01.2015

• Waschmaschinen im Haushalt, VO (EG) 1061/2010, 01.01.2015

• Geschirrspüler im Haushalt, VO (EG) 1059/2010, 01.01.2015

• Wäschetrockner, VO (EG) 392/2012, 01.01.2015

• Staubsauger, VO (EG) 665/2013, 01.01.2015

• Haushaltsbeleuchtung, VO (EG) 874/2012, 01.01.2015

Gültigkeit der neuen Energiekennzeichnung

Die genannten Pflichten gelten lediglich für neue oder aber aktualisierte Produkte, welche mit einer neuen Modellkennung und zwar ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden. Ferner gilt für Leuchten und Lampen, dass nur die Etiketten elektronisch bereitgestellt werden müssen, nicht aber das Datenblatt elektronisch bereitgestellt werden muss.

Ausnahmen für Raum- und Kombiheizgeräte, Temperaturregel, Solareinrichtungen und Verbundanlagen

Für Raumheizgeräte (inkl. Solareinrichtungen und Verbundanlagen) sind die elektronischen Etiketten und Produktdatenblätter für Modelle, die ab dem 26.09.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, bereitzustellen und zu verwenden. Für Temperaturregler oder Solareinrichtungen, die ab dem 26.09.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, ist wiederum nur das elektronische Datenblatt bereitzustellen.

Ausnahmen für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

Für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen, die ab dem 26.05.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, sind sowohl ein elektronisches Etikett als auch ein elektronisches Datenblatt, für Solareinrichtungen wiederum nur ein elektronisches Datenblatt bereitzustellen.

Woher erhalten Händler die Etiketten und Datenblätter?

Die erforderlichen Daten in Form von Etiketten und Datenblättern erhalten Online-Händler von ihren jeweiligen Lieferanten. Die Lieferanten sind dazu verpflichtet, die notwendigen Dokumente anzupassen und bereitzustellen. Auf welche Weise der Lieferant die Etiketten und Datenblätter übermittelt, bleibt ihm selbst überlassen. Praktisch am besten umzusetzen wird es aber sein, die Dokumente als Datei auf den Lieferanten-Webseiten zum Herunterladen bereitzustellen. In jedem Fall hat der Lieferant seine Händler über die jeweilige Abrufmöglichkeit in Kenntnis zu setzen.

Wie muss der Händler die Informationen bereitstellen?

Sowohl das elektronische Etikett als auch das elektronische Produktdatenblatt sind gut leserlich in der Nähe des Produktpreises abzubilden und der Link zum Produktdatenblatt ist hierbei mit dem Wort „Produktdatenblatt“ zu kennzeichnen. Auch auf das Etikett darf man – wie beim Produktdatenblatt – verlinken. Zu beachten ist, dass für den Link bestimmte Voraussetzungen gelten. Der Link muss ein Pfeil in der jeweiligen Farbe der Energieeffizienzklasse des beworbenen Produktes sein. Die Energieeffizienzklasse muss dabei in der Farbe Weiß und in der Schriftgröße des Preises im Pfeil selbst dargestellt werden.

 

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