Abmahngefahr: Neue Hinweispflicht ab 09.01.2016 durch EU-Verordnung

06.01.2016 Hinweispflicht, Shopbetreiber, Verordnung, EU, Hinweistext, Streitschlichtung, Streitbeilegung, Beschwerden

In wenigen Tagen, am 09.01.2016, tritt die VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft. Dies bringt für den Online-Handel eine neue Hinweispflicht mit sich, die ab dem 09.01. zwingend zu erfüllen ist, sich aber auch leicht umsetzen lässt. Was Sie tun müssen, um einer Abmahnung vorzubeugen, erfahren Sie hier.

+++ Achtung: Der Link zur Plattform ist nun bekannt. S. aktuelle Meldung +++

Durch die Verordnung wird eine Online-Plattform für die außergerichtliche Streitschlichtung installiert. Diese Plattform wird Verbrauchern die Möglichkeit bieten, eine Beschwerde einzureichen, um Streitigkeiten mit Händlern ohne Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die üblichen Rechtsmittel werden dadurch aber nicht ausgeschlossen sondern nur ergänzt.

Neue Hinweispflicht für Unternehmen

Um die Plattform wirkungsvoll einzuführen, führt Artikel 14 Abs.1 der Verordnung eine neue Informationspflicht ein, die jeder in der EU ansässige Unternehmer erfüllen muss, der Online-Kauf- oder -Dienstleistungsverträge anbietet. Bei Nichterfüllung droht, wie so oft, Abmahngefahr.

Über was ist ab dem 09.01.2016 zu informieren?

Online-Anbieter müssen Verbraucher informieren über:

  • die neue Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission
  • den Link zu dieser Online-Streitbeilegungs-Plattform

Achtung: Stand heute ist die Plattform noch nicht verfügbar. Auch der Link ist noch nicht bekannt. Laut EU-Kommission wird die Plattform für alle Beteiligten erst am 15. Februar zugänglich sein. Wir informieren Sie, sobald es neue Informationen gibt. Sie müssen dann unverzüglich den entsprechenden Link zur Plattform in Ihren Hinweistext einfügen (Abmahngefahr!).

Wie und wo ist zu informieren?

  • auf der Website des Online-Anbieters
  • leicht zugänglich (wir empfehlen: gut sichtbar z.B. im Footer der Seite)

Konkret empfehlen wir hier:

  • Richten Sie einen permanent erreichbaren Link "Beschwerden/Streitschlichtung" ein
  • Platzieren Sie den Hinweis mit den o.g. Informationen auf einer separaten Seite ODER
  • Platzieren Sie den Hinweis in den AGB unter einem Punkt wie z.B. "Beschwerden/Streitschlichtung" ODER
  • Platzieren Sie den Hinweis im Impressum unter einem Punkt wie z.B. "Beschwerden/Streitschlichtung".

So könnte ein beispielhafter Hinweistext aussehen

Beschwerden/Streitschlichtung

In Kürze stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Sobald diese Streitbeilegungs-Plattform verfügbar ist, werden wir an dieser Stelle den Link bereitstellen.

Hintergrund: Funktionsweise der Streitbeilegungs-Plattform

Die Schlichtungsplattform der EU-Kommission soll helfen, auch grenzüberschreitende Beschwerdefälle von Verbrauchern einfach und schnell zu lösen. Dazu dient ein mehrsprachiges Beschwerdeformular in allen Amtssprachen der EU-Organe. Die Plattform leitet die Beschwerde an die national zuständige außergerichtliche Streitschlichtungsstelle weiter, die dann in Kontakt mit dem Online-Anbieter tritt und versucht, die Streitigkeit ohne ein Gericht zu klären.

Ergänzende Hinweise und Link zur Meldung der EU-Kommission

Diese Verordnung darf nicht verwechselt werden mit dem neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, das der Deutsche Bundestag noch im Dezember 2015 verabschiedet hat. Im Gegensatz zur hier geschilderten Verordnung tritt das neue Gesetz jedoch frühestens in 2017 in Kraft. Wann genau, steht noch nicht fest.

Mehr Informationen zu der Verordnung erhalten Sie hier.