Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
23.12.2020
- Der Begriff des Mitbewerbers wird verschärft
- Die Legitimation abmahnfähiger Verbände wird eingegrenzt
- Regelbeispiele, in welchen Fällen eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, werden eingeführt
- Wettbewerber haben keinen Anspruch mehr auf Aufwendungsersatz bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten bei Wettbewerbern
- Es wird geregelt, welche Umstände bei der Festsetzung einer Vertragsstrafe berücksichtigt werden sollen
- Die Zuständigkeiten der Gerichte wird festgelegt
Eine Synopse zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs können Sie im Paper unseres Partners bevh nachlesen:
Synopse zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb