Online-Lebensmittelhändler aufgepasst: Einheitliche Nährwertdeklaration wird Pflicht

07.09.2016 Recht, Lebensmittel, Benutzerfreundlichkeit, Leitfaden, Studie

Ab dem 13. Dezember 2016 gilt für vorverpackte Lebensmittel, die im Online-Handel vertrieben werden, eine einheitliche Kennzeichnungspflicht der Nährwerte. Damit endet die zwei Jahre zuvor gesetzte Übergangsfrist. Wir hatten darüber bereits ausführlich informiert und einen kompakte Orientierungshilfe bereitgestellt. Genauso wie auf der Produktverpackung im stationären Handel, müssen Verbrauchern nun auch im Online-Shop bereits vor Abschluss des Kaufvertrages Informationen über enthaltene Nährwerte eines Lebensmittels vorliegen. Betroffene Online-Händler sollten jetzt final prüfen, ob alle erforderlichen Vorbereitungen zur Erfüllung der neuen Regelungen getroffen sind.

Bei den Nährwerten immer an die „Big 7“ denken (Bild: PhotoSG – Fotolia)

Die so genannte EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) richtet sich an Lebens- und Nahrungsergänzungsmittelhersteller. Seit dem 13.12.2014 müssen aber auch Online-Händler bestimmte Informationen über Ihre vorverpackten Lebensmittel im Online-Shop bereitstellen. Dazu gehören unter anderem ein Verzeichnis der im Lebensmittel enthaltenen Zutaten, eine Allergenkennzeichnung und Name und Anschrift des Lebensmittelherstellers. Ab dem 13.12.2016 sind nun auch produktspezifische Nährwertangaben auf den Shop-Seiten verpflichtend. Die Lebensmittelkennzeichnung wird dadurch europaweit vereinheitlicht.

Für die Nährwertdeklaration sowie auch für alle anderen Vorgaben, die sich aus der Verordnung ergeben, gelten bestimmte formale und inhaltliche Regeln.

Verpflichtende und freiwillige Nährwertangaben

Zwingend vorgeschrieben ist die Kennzeichnung der so genannten „Big 7“:

  • Brennwert/Energiegehalt in Kilojoule (kj) und Kilokalorien (kcal)
  • Die Menge an Fett, davon gesättigte Fettsäuren
  • Kohlenhydrate, davon Zucker
  • Eiweiß
  • Salz

Dabei sind die Nährwerte stets für 100 g oder 100 ml anzugeben. Eine freiwillige Angabe der Werte pro Portion ist zusätzlich möglich, aber nicht verpflichtend.

Darüber hinaus können noch weitere freiwillige Zusatzangaben gemacht werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn man positive Eigenschaften eines Lebensmittels, wie zum Beispiel einen besonders hohen Anteil an Ballaststoffen, hervorheben möchte. Zu den Nährwerten, die freiwillig auf der Produktseite aufgeführt werden können, zählen unter anderem einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und Vitamine und Mineralstoffe.

Freiwillige Zusatzangaben: Wer wirbt, muss auch beweisen

Wichtig ist, dass die Nährwerte in einem ausreichenden Maße enthalten sein müssen. Die Verbraucher dürfen nicht durch angeblich positive Produktassoziationen (sog. Health Claims) zum Kauf verführt und in die Irre geführt werden. Wenn also auf der Verpackung oder im Online-Shop vom Händler explizit mit einem hohen Anteil an Ballaststoffen, Eisen oder Vitamin C geworben wird, wird aus der freiwilligen Angabe eine Pflichtangabe. Der Online-Händler muss zudem kenntlich machen, dass der beworbene Stoff in einer gewissen Konzentration in dem Lebensmittel enthalten ist.

Doch Vorsicht: Jede freiwillige Zusatzangabe birgt ein rechtliches Risiko. Denn auch diese Angaben, müssen den genauen Vorgaben der Verordnung genügen. Für falsche Angaben (oder eine falsche Darstellung) kann der Händler haftbar gemacht werden. Zudem sind die Möglichkeiten der Darstellung im Online-Shop oft begrenzt. Aufgrund des Platzmangels kann es schnell unübersichtlich für den Verbraucher werden, was es natürlich zu vermeiden gilt.

Licht im Verordnungs-Dickicht: Orientierung an der Produktverpackung

Im stationären Handel müssen bestimmte Informationen, wie Füllmenge, Zutaten, Nährwertangaben oder Herstellerkontakt, auf der Verpackung dargestellt sein. Genauso muss im Online-Handel auch sichergestellt sein, dass der Verbraucher bevor er das Lebensmittel zuhause in den Händen hält, die auf der Verpackung enthaltenen Pflichtinformationen im Online-Shop einsehen kann. Wenn also auf der Produktverpackung bestimmte Nährwertangaben zu finden sind, kann sich der Online-Händler in der Regel sicher sein, dass diese Informationen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Demnach sollte er sie auch auf seiner Shop-Seite zugänglich machen.

So müssen Nährwerte im Shop dargestellt sein

Bei der Einbindung der Nährwertangaben müssen bestimmte Gestaltungsvorgaben eingehalten werden. Ziel ist es dabei immer, dem Verbraucher alle Informationen in übersichtlicher und einfach zugänglicher Form bereitzustellen.

  • Die Nährwerte müssen in Tabellenform dargestellt werden. Nur bei nachweisbarem Platzmangel darf die Angabe als fortlaufende Aufzählung in der Produktbeschreibung stehen. Eine weitere Möglichkeit ist die Einbindung der Tabelle als Produktbild in der Bildergalerie. Das Bild muss stets als Miniaturfoto auf der Produktseite zu sehen sein, damit der Verbraucher schnell auf die Informationen zugreifen kann. Das Problem bei dieser Lösung ist, dass sie nicht barrierefrei ist.
  • Es muss eine vorgegebene Reihenfolge der verpflichtenden und freiwilligen Nährwerte eingehalten werden.
  • Die Tabelle muss mit einer Überschrift versehen werden, z.B. „Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertangaben“.
  • Die Tabelle muss direkt auf der Produktseite eingebunden sein. Am besten legt man dort eine Reihe einzelner Reiter für die verschiedenen Pflichtinformationen an. So kann es etwa einen Reiter für das Zutatenverzeichnis, den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer, Allergene und Nährwertangaben geben. Zutaten und Nährwerte können auch in einem entsprechend beschrifteten Reiter zusammengefasst werden.
  • Alle Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden und gut leserlich sein, d.h. die gleiche Schriftgröße aufweisen, wie der Rest des Fließtextes. Bitte die Angaben nicht ins Kleingedruckte verbannen!
  • Online-Händler sollten auf eine klare und verständliche Sprache achten. Zudem sollten die Informationen in der jeweiligen EU-Landessprache bereitgestellt werden. Bei mehrsprachigen Websites, müssen die Angaben in alle Sprachen übersetzt sein.

Fazit

Die LMIV ist komplex und enthält einige Fallstricke. Online-Händler können es sich aber leicht machen und einfach das übernehmen, was die Lebensmittelhersteller bereits auf der Produktverpackung umsetzen. Wer bei der Nährwertdeklaration also auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an die Informationen auf der Verpackung des Lebensmittels halten. Einzig und allein bei der Darstellung im Online-Shop ist eine gewisse Eigenleistung erforderlich, indem bestimmte Gestaltungsregeln auf den eigenen Shop angewandt werden müssen. Viele Shopsysteme leisten dies aber standardmäßig. Der Leitfaden des EHI richtet sich an Online-Shops, die Lebensmittel anbieten und bietet eine zusätzliche Hilfe im Dschungel der LMIV.

Der Lebensmittel-Handel im E-Commerce wird immer wichtiger: Immer mehr Händler bieten Lebensmittel online an. In Deutschland wird in den nächsten Jahren mit hohen Wachstumsraten gerechnet. Auch die stationären Supermärkte schauen nicht mehr tatenlos zu und versuchen sich bereits mit eigenen Onlineshops und Lieferdiensten. Weitere spannende Erkenntnisse zu diesem Thema finden Sie in der EHI-Studie Lebensmittel im E-Commerce.

- R. Ayoub, freie Redakteurin