Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – Auf Online-Händler kommen 2017 weitere Informationspflichten zu

23.11.2016 Online-Recht, Recht, Beschwerdemanagement, Verbraucher, Frist, Streitschlichtung

Ab dem 1. Februar 2017 kommen in Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Hinweispflichten auf Online-Händler im B2C-Bereich zu. Wie bereits die EU-Verordnung zur Streitbeilegung, soll das neue Gesetz nun bundesweit die außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Online-Anbietern regeln und fördern.

Optimal auf 2017 vorbereiten (Bild: Fotolia)

Bereits am 09.01.2016 trat die europäische Verordnung über die außergerichtliche Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft. Ein weiterer Schritt zur Stärkung außergerichtlicher Maßnahmen zur Streitbeilegung ist die Verabschiedung des VSBG im April 2016. Dieses bringt ab 1. Februar 2017 weitere dringliche Hinweispflichten für Online-Händler im B2C-Bereich mit sich. Wir geben im Folgenden einen Überblick über die bisherigen und kommenden Pflichten für Online-Händler.

Notwendig seit Januar 2016: Link zur Online-Plattfom

Online-Händler müssen auf ihrer Website besonderen Hinweispflichten nachkommen. So müssen Verbraucher entweder in den AGB, im Impressum oder optimalerweise unter einem eigenen Link „Beschwerden/Streitschlichtung“ im Footer informiert werden über:

Auf der europäischen Online-Plattform haben Verbraucher die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Online-Einkauf ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Gerade bei grenzüberschreitenden Beschwerdefällen vermittelt die Plattform die Beschwerden der Verbraucher an die national zuständige Streitschlichtungsstelle weiter, die sich dann um eine Klärung mit dem Online-Händler bemüht. Die bereits geltenden Rechtsmittel werden durch diese Plattform ergänzt.

Informationspflichten ab 01. Februar 2017

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2015 das VSBG verabschiedet, welches am 1. April 2016 in Kraft trat. Das Gesetz dient dazu, Verbrauchern eine schnelle und günstige Möglichkeit anzubieten, Streitigkeiten mit dem Online-Händler außergerichtlich beizulegen. Wichtig ist, dass nicht alle Online-Händler zu einer Teilnahme an einer Schlichtung verpflichtet sind, jedoch gewissen Informationspflichten nachkommen müssen.

Die neuen Informationspflichten für Online-Händler treten nun zu Beginn des kommenden Jahres am 1. Februar 2017 in Kraft! Auf der Website und in den AGB muss der Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich über die freiwillige oder verpflichtende Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einem oder mehreren Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle informiert werden. Zudem muss der Online-Händler Adresse und Website der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle angeben, sofern er an einem Verfahren teilnimmt.

Von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Dieser Zustand ist also jährlich neu zu prüfen.

Folgendes gilt nach Entstehen der Streitigkeit:

  • Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, müssen alle Online-Händler (also auch diejenigen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen) ihre Kunden per E-Mail oder Brief darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit sind.
  • Der Unternehmer hat auf jeden Fall die Adresse und Website einer Verbraucherschlichtungsstelle in der E-Mail bzw. dem Brief anzugeben. Unabhängig davon, ob er zur Teilnahme bereit oder verpflichtet ist oder nicht.

Bitte beachten Sie: Werden diese Pflichten nicht erfüllt, kann es zu Abmahnungen kommen!

Sollten Sie noch weitere Fragen zu der neuen Gesetzeslage haben, melden Sie sich gerne bei uns. Wir freuen uns auf Fragen oder Anregungen zum Thema Verbraucherstreitbeilegung. Mailen Sie uns oder rufen Sie direkt an unter 0221-57993-701.

- R. Ayoub, freie Redakteurin