Verkaufen im Ausland

16.08.2016 Partner, Recht, janolaw, Ausland, Cross-Border-Commerce

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus von unserem Partner janolaw AG erläutert die rechtliche Problematik für den Verkauf im Ausland und worauf Onlinehändler achten müssen um nicht Gefahr zu laufen abgemahnt zu werden.

Dr. Volker Baldus, Rechtsanwalt bei der janolaw AG

Häufig gefragt: Gelten EU-weit die gleichen Gesetze für den Online-Handel?

Nein, leider noch nicht. Es gibt immer noch Unterschiede bei den zivilrechtlichen Vorschriften und damit bleibt die Gefahr bestehen, z. B. wegen einer wettbewerbswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) abgemahnt zu werden. Viele Händler unterschätzen auch den finanziellen und zeitlichen Aufwand bei internationalen Gewährleistungsfällen. Die Gewährleistungsrechte in den einzelnen Ländern unterscheiden sich zum Teil deutlich. In Deutschland beträgt die Dauer der Gewährleistung zwei Jahre, in anderen EU-Ländern ist diese Frist häufig länger. Wenn die Kaufsache Monate nach Vertragsschluss und Auslieferung Mängel aufzeigt, eine gütliche Einigung nicht möglich ist und vom ausländischen Kunden die heimatlichen Gewährleistungsrechte vor heimatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden, kann ein deutscher Anwalt dem Online-Händler meist nicht weiterhelfen. Die durch die Einschaltung eines ausländischen Anwalts entstehenden Kosten können beträchtlich sein. Diese Gefahr kann man auch nicht einfach durch eine Rechtswahlklausel in den AGB bannen. Das Gesetz lässt bei Verträgen mit Verbrauchern eine Rechtswahl nur zu, solange den Käufern dadurch nicht die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Heimatrechts entzogen werden. Es lässt sich leider häufig nicht auf Anhieb erkennen, welche Vorschriften „zwingend“ sind. Daher gibt es auch Probleme bei der Formulierung einer abmahnsicheren Rechtswahlklausel. Ohne Rechtswahlklausel gilt also das Heimatrecht des Käufers, wenn sich der Shop an Kunden im Ausland „ausrichtet“.

Woran erkennt man, ob sich ein Shop an Kunden im Ausland ausrichtet?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil einige Indizien/ Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Handel genannt:

  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
  • die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie „.com“, „.eu“ oder
  • Länder-Domainnamens wie „.at“ (für Österreich) oder „.fr“ (für Frankreich)
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z. B. britisches Pfund)
  • die konkrete Benennung von Versandkosten ins Ausland

Je mehr von diesen Indizien vorliegen, desto eher kann/muss man von einer Ausrichtung ausgehen. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden.

Wie hoch ist im internationalen Handel das Risiko, abgemahnt zu werden?

In diesem Bereich gibt es wenig verlässliche Zahlen. Viele Abmahnungen landen nicht vor den Gerichten, sondern werden bereits vorher durch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung und Zahlung der entstandenen Anwaltskosten erledigt. In einigen Fällen sind aber auch schon Entscheidungen veröffentlicht worden. Wer z. B. einen europaweiten Versand anbietet, muss auch die konkret anfallenden Versandkosten angeben. Einige Shop-Betreiber, die auf ihren Websites lediglich angegeben haben, dass diese Kosten auf Nachfrage mitgeteilt werden, sind wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung erfolgreich abgemahnt worden. Weiterhin ist zu beachten, dass auch die Wettbewerbszentrale in diesem Bereich Abmahnungen aussprechen kann. Sie wurde damit beauftragt, die Rechte der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Verstößen durchzusetzen und zwar für Fälle, in denen die Interessen mehrerer Verbraucher aus anderen EU-Mitgliedstaaten geschädigt werden. Wer sich mit dieser Thematik nicht weiter beschäftigen möchte, sollte sein Liefergebiet einfach auf Deutschland beschränken bzw. ausschließlich die Lieferkosten für Deutschland benennen. Wenn dann doch mal ein Kunde aus dem Ausland einen Einkauf in einem „nicht ausgerichteten“ Shop tätigt, muss dieser Kunde auch die deutschen Gewährleistungsrechte akzeptieren (vergleichbar mit einem Touristen aus Frankreich, der in Heidelberg ein Souvenir in einem Touristenshop erwirbt). Diesem Kunden müssten dann in der individuellen E-Mail Korrespondenz die Versandkosten genannt werden.

Ansonsten empfiehlt es sich, für jedes Land einen eigenen Shop in der jeweiligen Landessprache einzurichten und von einem Fachmann kontrollieren zu lassen. Erst wenn sich auf europäischer Ebene ein einheitliches Verbraucherrecht durchgesetzt hat, ist der Online-Handel mit dem Ausland auch aus rechtlicher Sicht vollständig  harmonisiert. Die Einführung der EU-weit gültigen Widerrufsbelehrung war ein erster Schritt in diese Richtung.

Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Mitarbeiter klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehrere hundert Muster und individuell erstellbare Dokumente aus zahlreichen Rechtsgebieten wie z.B. Internetrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.

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