EHI warnt: Abmahnung wegen fehlender Siegel-Verlinkung

10.07.2014 Recht, Abmahnung, VRRL, BGB, Siegel, EGBGB

Online-Shop mit Gütesiegel müssen auf den Verhaltenskodex, also die Prüfkriterien verweisen. Fehlt diese Info, drohen Abmahnungen.

Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie heute auf die mögliche Abmahngefahr "mangelhafter Hinweis auf Gütesiegel inkl. Verhaltenskodex" hin. Eine erste Abmahnung dazu ist uns bereits bekannt geworden:

Spätestens seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 ist es zwingend erforderlich, dass Online-Shops, die ein Gütesiegel wie EHI Geprüfter Online-Shop tragen, klar und deutlich auf das Siegel und den zugrundeliegenden Verhaltenskodex - und wo man ihn einsehen kann - hinweisen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, dringend zu kontrollieren, ob aktuell in Ihrem Shop die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Wir fassen für Sie kurz zusammen, was dafür nötig ist.

Welche Informationen müssen dem Kunden über Siegel und Verhaltenskodizes mitgeteilt werden?

Gemäß Art. 246c Nr.5 EGBGB ist zu unterrichten

  • „über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft“
  • „sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.“

Gemeint ist der Hinweis auf den konkreten Link zu den Prüfkriterien. Bei EHI Geprüfter Online-Shop lautet der Link: www.shopinfo.net/haendler/kriterien/index.html.

In welcher Art und Weise ist der Kunde zu unterrichten?

Gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB sind diese Informationen dem Kunden wie folgt mitzuteilen

  • „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung“
  • „klar und verständlich.“

Konkret bedeutet das: Die Informationen sollen vollständig und in klarer und verständlicher Form z.B. in den AGB untergebracht werden. Die Platzierung in den AGB ist sinnvoll aber nicht zwingend. Die Informationen können auch an anderer "leicht auffindbarer" Stelle untergebracht werden. Um nachhaltig sicherzustellen, dass der Kunde den Hinweis tatsächlich sieht "bevor er seine Bestellung absendet", empfehlen wir, einen Kurzhinweis zusammen mit dem Siegel auch in den Bestellvorgang einzubauen.

Wie soll das Siegel selbst im Shop dargestellt werden?

Der Verbraucher muss das Siegel schnell wahrnehmen können. Dazu soll es im Shop möglichst direkt sichtbar, also schon auf der Startseite angezeigt werden. Dies ist nicht nur wichtig für die vertrauenssteigernde Wirkung des Siegels sondern auch, um dem Verbraucher überhaupt die Möglichkeit zu geben, das Prüfzertifikat aufzurufen und das außergerichtliche Beschwerdeverfahren nutzen zu können.

Wie kann in der Praxis konkret über das Siegel und den Verhaltenskodex informiert werden?

Um die o.g. Anforderungen zu erfüllen und eine Abmahnung zu vermeiden, sollten Sie mindestens in der folgenden Form, idealerweise in Ihren AGB, über das Siegel und den Kriterienkatalog (=Verhaltenskodex) unterrichten.

Unser Shop [Domain] trägt das Gütesiegel EHI Geprüfter Online-Shop. Um dieses Siegel zu erhalten, werden wir regelmäßig von der EHI Retail Institute GmbH auf die Einhaltung der Kriterien des EHI-Verhaltenskodex überprüft. Sie können den Verhaltenskodex unter diesem Link einsehen: www.shopinfo.net/haendler/kriterien/index.html.

Wir raten aufgrund der Abmahngefahr dringend dazu, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr vorhandener Hinweistext die Anforderungen erfüllt oder ergänzt werden muss und ob das Gütesiegel leicht wahrnehmbar und gut erkennbar platziert ist.

Gutes Gelingen bei der Umsetzung.