OLG München fällt verheerendes Urteil zum Double-Optin beim Newsletter-Marketing

27.09.2012 Recht, Marketing, Urteil, Permission, Newsletter, Datenschutz, Verbraucherschutz, UWG

Das OLG München hat mit seinem Urteil Az. 29 U 1682/12 vom 27.09.2012 die rechtlichen Grundlagen des E-Mail-Marketings in Frage gestellt. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann jedem Newsletter-Versender nur empfohlen werden, sich mit dem Urteil auseinander zu setzen und seine eigene Vorgehensweise streng zu überprüfen.

OLG München: Schon die Bestätigungs E-Mail beim Double-opt-in ist unzulässig

Aus Sicht des Gerichts sei das so genannte Double Optimierverfahren nicht rechtssicher anzuwenden, denn bereits die erste Bestätigungs E-Mail („Bitte bestätigen Sie Ihre Newsletter-Anmeldung“) könne unzulässige Werbung sein. Schon für diese erste E-Mail müsse eine strenge Einwilligung des Empfängers vorliegen. Das Double-opt-in-Verfahren könne dies nicht gewährleisten.

Newsletter-Versender stolpern damit in eine logische Falle. Die E-Mail mit der Aufforderung, die Anmeldung zum Newsletter zu bestätigen, ist die erste praktikable Gelegenheit, die Einwilligung des Empfängers zuverlässig einzuholen und sicherzustellen, dass der Newsletter tatsächlich gewünscht wird. RA Sebastian Schulz, Referent für Datenschutz und Rechtspolitik beim bvh (Bundesverband des Deutschen Versandhandels e.V.), bringt die Ironie auf den Punkt: „Der Senat verlangt als Nachweis für das Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen den Nachweis über das Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen. Entrückter von der gelebten Praxis kann eine Rechtsprechung kaum mehr sein.“ (Link zum Artikel: OLG München killt Double-Opt-In Verfahren)

Das verheerende Urteil des Zivilsenats stellt nun alle Betroffenen vor die Frage: wie -wenn nicht durch Double-opt-in - kann die ausdrückliche Einwilligung für das Newsletter-Abo rechtskonform eingeholt werden? Eine Antwort auf diese Frage gibt es zurzeit nicht – aber einen kleinen Funken Hoffnung. Das Münchner Urteil ist zur Revision beim BGH zugelassen. Hoffen wir, dass das oberste Zivilgericht zu einem Beschluss findet, der sich wieder an längst bewährter Praxis orientiert und den vom Münchner Senat eingeschlagenen Weg korrigiert.

Wie sollen Newsletterversender sich jetzt verhalten?

Grundsätzlich ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Findige Abmahner könnten Gelegenheiten suchen, die Situation für sich zu nutzen. Um keine unnötige Angriffsfläche zu bieten, sollten alle Newsletterversender peinlich genau darauf achten, dass die hier diskutierte Bestätigungs-E-Mail komplett werbefrei ist: kein Banner, kein Link, kein Logo, keine Verweise auf Produkte und Unternehmen. Mehr kann zur Zeit nicht getan werden.

Lesen Sie die Hintergründe im Artikel von Sebastian Schulz, bevh:
OLG München killt Double-Opt-In Verfahren