Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung

20.11.2019

Wenn Anbieter von in Websites eingebundenen Dritt-Diensten (z. B. Google Analytics, Social Plugins, Werbe-/Remarketingtools oder Google Maps) die dort erhobenen Daten auch für eigene Zwecke nutzen, muss hierfür vom Websitebetreiber eine explizite Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer eingeholt werden...

 

Die Erteilung der Einwilligung allein durch Nutzung der Website reicht laut Datenschutzbehörde nicht mehr aus. Websitenbetreiber sollten sich genau damit auseinandersetzen, welche Dienste bei ihnen eingebunden sind und diese notfalls deaktivieren, bis sie sichergestellt haben, dass ein datenschutzkonformer Einsatz gewährleistet werden kann.

  • Wer Tracking Tools nutzt, benötigt die ausdrückliche und aktive Einwilligung des Websitebesuchers.

  • Die Einwilligungserklärung muss eindeutig sein.

  • Fehlt die Einwilligung und die Daten werden erhoben, so handelt es sich um einen Datenschutzverstoß.

  • Die Einholung der Einwilligung muss technisch umgesetzt werden, z.B. mit einem Consent Management Tool.

  • Das Consent Mangement Tool sollte so konfiguriert werden, dass vor Erteilung der Einwilligung kein Cookie gesetzt wird. Es müssen nach dem Urteil des EuGH bei der Einholung der Einwilligung auch Angaben zur Funktionsdauer und Zugriff Dritter gemacht werden.

  • Gleichzeitig ändern sich die Rechtsgrundlagen bei Webanalysetools vom bisherigen berechtigten Interesse zur Rechtsgrundlage der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a) DSGVO). Dies sollte in der Datenschutzerklärung angepasst werden!


Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Personenbezogenes Webtracking nur mit Einwilligung (14. November 2019)