Änderungen im AGB-Recht: Ab dem 01.10.2016 wird die „Schriftformklauseln“ zur Abmahnfalle

31.08.2016 Abmahnung, BGB, Recht, Rechtstexte

Wichtig für Online-Anbieter im B-to-C-Geschäft: Ab 01.10.2016 können Verträge mit Verbrauchern auch in Textform erfolgen. Bisher war für Vertragsänderungen die Einhaltung der Schriftform vorgeschrieben. Die Erleichterung basiert auf der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Daher empfehlen wir Ihnen: Achten Sie darauf, Ihre AGB vor dem Stichtag eingehend zu prüfen und anzupassen, um Abmahnungen zu vermeiden! Die Schriftform sollte nicht mehr vorgeschrieben sein.

Textform versus Schriftform

Im Unterschied zur Schriftform setzt die Textform keine Unterschrift voraus. Bei online geschlossenen Verträgen müssen Unternehmer ab dem 01.10.2016 damit beispielsweise Vertragsänderungen u.a. per E-Mail, Telefax, Computerfax, maschinell erstelltem Brief und SMS akzeptieren.

Im Klartext bedeutet dies, dass zumindest all diejenigen AGB-Klauseln von der Gesetzesänderung betroffen sind, die bislang vorgesehen haben, dass für die Ausübung eines Rechts (z.B. der Kündigung) mehr als die Einhaltung der Textform erforderlich ist. Das Erfordernis der Schriftform ist zukünftig nur noch für Verträge zugelassen, die der notariellen Beurkundung bedürfen.

Was heißt das für EHI-Siegelträger?

Wie bereits in unserem Prüfbericht vermerkt, empfehlen wir bereits seit längerem auf Formulierungen wie folgt zu verzichten:

"Abweichende Bedingungen werden ausdrücklich nur akzeptiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde"

oder

"Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform".

Sofern Sie dieses Kriterium im Zuge der Zertifizierung bereits umgesetzt haben, sind Sie auf der sicheren Seite.

Lesen Sie hier mehr zu unseren Prüfkriterien.